Kurz die Vorgeschichte: Scientology hatte mich aufgrund der Veröffentlichung der geleakten Mails auf meinem Blog geklagt und wollte gleichzeitig eine Einstweilige Verfügung erwirken, die von der ersten Instanz abgewiesen wurde. Danach ging Scientology in die zweite Instanz und rief das Oberlandesgericht Wien (OLG) an.
Besagtes Oberlandesgericht schloss sich aber der ersten Instanz an und wies am 1. August 2012 den Rekurs ebenfalls zurück!
Ein OLG-Senat aus drei Richtern entschied u.a.: „Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. … Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. …
Der Rekurs ist nicht berechtigt. Die Kläger haben schon ihren Unterlassungsanspruch nicht hinreichend begründet. … Die beanstandete Veröffentlichung durch den Beklagten ist aber weder in der Klage noch im Antrag wiedergegebenen, sodass diese einer rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich sind. Das dazu erstattete Beweisanbot durch Einsicht in vorgelegte Ausdrucke der Web-Blogs des Beklagten kann, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat und in der Rekursbeantwortung auch richtig aufgezeigt ist, Vorbringen zur Anspruchsbegründung nicht ersetzen. …
Im Ergebnis war dem Erstgericht auch darin zu folgen, dass mangels eines hinreichend konkreten Vorbringens zur Anspruchsbegründung auch die Voraussetzung der Gefährdung der Klägerinnen nicht abschließend überprüft werden konnte.“
So, ich denke, dass ich es jetzt oft genug wiederholt habe, dass das Begehren von Scientology abgeschmettert wurde – aber ein wenig darf ich mich doch darüber freuen …
Wobei man nicht vergessen darf, dass dies nur einen ersten Etappensieg darstellt – die Klage an sich geht weiter, mit der ersten Tagsatzung ist bald zu rechnen.
Und inzwischen gibt es noch jede Menge geleakte Mails, die aber etwas arbeitsintensiver sind, da sie sehr viele Begriffe aus dem Klingonischscientologischen beinhalten, die eingedeutscht werden müssen …
Foto: WGRT
